Artikel 1 Name und Sitz
1. Der Verein -nachfolgend „Verein“- genannt, führt den Namen Tourismusverein Rügen-Nord.2. Der Verein hat seinen Sitz in Bergen auf Rügen und ist im Vereinsregister des Amtsgericht Bergen unter der lfd. Nr. ---------------------------eingetragen.3. Gerichtsstand des Vereines ist Bergen.
Artikel 2 Zweck
4. Zweck des Vereines ist es, alle Maßnahmen zu fördern, die der Pflege und der Förderung des Tourismus, einschließlich der touristischen Infrastruktur auf Wittow dienen.5. Maßnahmen auf örtlichen Ebenen erfolgen in Absprache mit den örtlichen Fremdenverkehrsvereinen, kreisfreien Städten, Kurverwaltungen, Ämtern und dem Landkreis Rügen.6. Zur Zweckerreichung soll der Verein insbesondere
a) die Gesamtinteressen des Tourismus auf Rügen sowie unternehmerische Belange gegenüber dem Land, den Gemeinden und dem Landkreis Rügen, natürlichen und juristischen Personen, die sich auf dem Gebiet des Fremdenverkehrs wirtschaftlich und politisch betätigen, wahrnehmen, zu diesen, deren Organen und Behörden, pflegen und fördern sowie die Förderung der Medienarbeit,
b) das territoriale Angebot Wittows auf den potentiellen Märkten darstellen,
c) die Zusammenarbeit der örtlichen Fremdenverkehrs und Tourismusvereine auf Rügen fördern;
d) den Austausch von Erfahrungen und Informationen unter den Mitgliedern vornehmen,e) der Verein verpflichtet sich, aktuelle Marktstudien den Vereinsmitgliedern vorzustellen
f) das Sinnen des Vereines ist es, unternehmens-unterstützend zu wirken
Artikel 3 Mitgliedschaft
1. Der Verein hat ordentliche und außerordentliche Mitglieder.2. Die ordentliche Mitgliedschaft kann erworben werden durch rechtsfähige örtliche Fremdenverkehrsvereine und andere regionale Vereine, die am Fremdenverkehr partizipieren, Unternehmer, die direkt am Fremdenverkehr beteiligt sind, Zimmervermittlungen, Touristikveranstalter, Kurverwaltungen, Hotels, Gaststätten); Landkreis Rügen; Städte und Gemeinden; Ämter des Landkreises Rügen; die Insel Hiddensee; die Stadt Stralsund; die Sparkasse und andere Körperschaften des öffentlichen Rechts.3. Die außerordentliche Mitgliedschaft kann durch natürliche und juristische Personen erworben werden, soweit diese nicht bereits geordentliches Mitglied des Vereines sind.4. Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Dieser entscheidet, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, über den Antrag zur ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliedschaft durch Mehrheits-beschluss seiner anwesenden Vorstandsmitglieder. Gegen die Ablehnung zur Aufnahme, die schriftlich mit körperlicher Zustellung dem Antragsteller mitzuteilen ist, kann dieser binnen 4 Wochen seit Zugang Einspruch gegenüber dem Vorstand des Vereines er heben. Dieser leitet den Einspruch an die nächste Mitgliederversammlung weiter, diese entscheidet durch Beschluss endgültig.5. Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand. Diese kann bis zum 30. Juni eines jeden Jahres zum jeweiligen Jahresende erfolgen.6. Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn es
a) der Satzung oder den Beschlüssen des Vereines zuwider handelt,
b) sich eines verbandsschädigenden Verhal tens oder unehrenhafter Handlungen schuldig gemacht hat,
c) mit der Beitragszahlung trotz Zahlungs aufforderung länger als 6 Monate im Rückstand ist,
d) die Voraussetzungen der Mitgliedschaft nach den Maßgaben dieser Satzung entfallen sind. Für den Ausschlussbeschluss ist eine Zweidrittelmehrheit aller Vorstandsmitglieder er forderlich. Im Ausschluss-verfahren selbst hat das betroffene Mitglied kein Stimmrecht. Vor der Beschlussfassung ist dem auszuschließenden Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann das Mitglied binnen vier Wochen nach Zugang gegenüber dem Vorstand Einspruch erheben. Über den Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung mit Zweidrittel der anwesen den ordentlichen Mitglieder durch Beschluss. Das betroffene Mitglied hat kein Stimmrecht. Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht mehr gegeben. Bis zur endgültigen Beschlussfassung über der Ausschluss ruht die Mitgliedschaft.
7. Mit dem Austritt oder dem Ausschluss erlöschen alle sich aus der Mitgliedschaft ergebenden Rechte und Pflichten. Die Erhebung von fälligen Beiträgen sowie sonstiger Forderungen bleibt hiervon unberührt.8. Natürliche Personen, die sich um die Interessen des Vereines in besonderem Maße verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes durch die ordentlichen Mitglieder zum Ehrenmitglied berufen werden. Das Ehrenmitglied hat die Rechtsstellung eines außerordentlichen Mitgliedes. Aus dem Kreis der Ehrenmitglieder können auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung Ehrenvorsitzende bestellt werden. Die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft bedarf der Zustimmung von 2/3, die der Verleihung des Ehrenvorsitzes von 3/4 der ordentlichen Mitglieder. Die Zustimmung kann auch schriftlich eingeholt werden.
Artikel 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Jedes Mitglied hat Sitz-, Rede- und Antragsrecht in der Mitgliederversammlung. In die Organe des Vereines können nur natürliche Personen gewählt werden.2. Die ordentlichen Mitglieder sind berechtigt, den Verein und seine Einrichtungen im Rahmen seiner Aufgaben in Anspruch zu nehmen. 3. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Bestimmungen der Satzung einzuhalten und den Verein in seiner Arbeit zu unterstützen.
Artikel 5 Beiträge und Stimmrecht
1. Die Mitgliedschaft verpflichtet zur Zahlung der Beiträge nach der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beitragsordnung, Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.2. Alle ordentlichen Mitglieder haben 1 Stimme.3. Außerordentliche Mitglieder haben kein Stimmrecht.4. Juristische Personen werden in den Organen des Vereines durch ihre Organe oder von diesen benannte Dritte, die ihre Berechtigung schriftlich nachzuweisen haben, vertreten.5. Die Erzielung einer Stimmenvollmacht ist zulässig. Sie muss schriftlich nachgewiesen werden. Vollmachts-nehmer kann nur ein ordentliches Mitglied sein.
Artikel 6 Organe des Vereines
1. Organe des Vereines sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand 2. Alle Organe haben für die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Vereinszweckes zu sorgen.3. Der Verein ist sparsam und wirtschaftlich zu verwalten, Die Organmitglieder haben Anspruch auf Ersatz angemessener Auslagen, sofern die Satzung dies vorsieht.
Artikel 7 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereines. Sie wird mindestens einmal im Geschäftsjahr einberufen. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) sie wählt den/die Vorsitzende(n), seinen Stellvertreter(in), Schatzmeister(in), Rechnungs-prüfer(in) sowie die übrigen Vorstandsmitglieder,
b) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
c) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereines,
d) Beschlussfassung über den Haushaltsplan,e) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge,f) Beschlussfassung über die Berufung gegen eine Aufnahme oder Ausschlussentscheidung des Vorstandes,
g) Ernennung von Ehrenmitgliedern,
h) Endgültige Festsetzung der Tagesordnung der Mitgliederversammlung,
i) Entlastung des Vorstandes.Die Einberufung der ordentlichen Mitglieder-versammlung erfolgt schriftlich unter der, dem Verein zuletzt bekannt gegebenen Anschrift. In der Einladung sind Ort und Zeit der Mitgliederversammlung sowie die Tagesordnung anzugeben. Die Einladung ist mindestens 14 Kalendertage vor dem Wochentag, der dem der Mitgliederversammlung folgt, zur Post aufzugeben. Jedes Mitglied kann spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen, worauf der Versammlungsleiter zu Beginn der Mitgliederversammlung über die Ergänzung abstimmen lässt. Zur Aufnahme dieses Antrages in die Tagesordnung ist eine Mehrheit von 1/4 der körperlich anwesenden Stimmen erforderlich bzw. eine schriftliche Vollmacht.Satzungsänderungen sowie Anträge zur Abwahl des Vorstandes und Veränderungen der Jahresbeiträge müssen den Mitgliedern mit dem Einladungsschreiben zur Mitgliederversammlung schriftlich bekannt gegeben werden, ansonsten sind sie unzulässig.
j.) der Verein erklärt Beschlussfähigkeit bei 51%iger Anwesenheit der körperlichen sowie schriftlichen Vollmachtstimmen 2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ruft der Vorstand ein,
a) wenn er diese durch die Mehrheit aller Vorstandsmitglieder beschließt oder
b) ein Viertel der Stimmen der ordentlichen Mitglieder unter Angabe von Zweck und Grund dies schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangen. Die Einberufung der außerordentlichen Mitglieder erfolgt durch den Vorstand binnen 7 Tagen nach Beschlussfassung durch den Vorstand bzw. Eingang des Einberufungsverlangens durch die ordentlichen Mitglieder unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 5 Kalendertagen jedoch nicht mehr als 10 Kalendertagen.Zweck und Grund der außerordentlichen Mitgliederversammlung sind den Mitgliedern unter Beifügung der Tagesordnung zugleich zuzuleiten. Fristwahrung ist der Wochentag des Poststempels, der mit dem Wochentag der außerordentlichen Mitgliederversammlung identisch ist. 3. Anträge die nicht fristgerecht eingereicht werden, sind als Dringlichkeitsanträge zu behandeln. Sie können nur mit 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten zur Beratung und Abstimmung gebracht werden. Die Dringlichkeit darf nur von einem Sprecher bzw. Gegensprecher begründet werden. Die Satzung und die Beitragsordnung können nicht durch die Dringlichkeitsanträge geändert werden.4. Über jede Mitgliederversammlung ist von dem Geschäftsführer oder dem Schriftführer ein Protokoll anzufertigen, das mindestens das Beratungsergebnis festhalten muss und von ihm und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
Artikel 8 Beschussfassung und Wahlen
1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. 2. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Vorstand kann jedoch eine öffentliche Veranstaltung beschließen (z.B. 1. Teil öffentlich; 2. Teil geschlossen) 3. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist. Ist die Zustimmung der erforderlichen Mehrheit nicht erreicht oder liegt Stimmengleichheit vor, so ist der Antrag abgelehnt.4. Wählbar sind die dem Verein als Mitglieder angehörenden natürlichen Personen und die juristischen Personen vertretenden Organe.5. Wahlen dürfen nur durchgeführt werden, wenn sie in der Tagesordnung vorgesehen und bei der Einberufung bekannt gegeben worden sind. 6. Liegt nur ein Wahlvorschlag vor, so kann offen abgestimmt werden. 7. In den übrigen Fällen ist ein aus mindestens drei Mitgliedern bestehender Wahlausschuss zu bilden. Eines der Mitglieder wird durch die Mitgliederversammlung zum Vorsitzenden des Wahlausschusses bestimmt. Der Wahlausschuss hat die Aufgabe, die Stimmzettel auszugeben und einzusammeln, die Stimmen zu zählen und zu kontrollieren. Der Wahlausschuss hat so das Wahlergebnis festzustellen.Der Vorsitzende des Wahlausschusses hat es gegenüber der Mitgliederversammlung bekannt zu geben. Der Gewählte ist zu befragen, ob er die Wahl annimmt. Ist der Gewählte abwesend, so wird seine vorherige Zustimmung verlesen.Der Wahlausschuss bestätigt durch seinen Vorsitzenden zu Protokoll die Gültigkeit der Wahl. 8. Stellen sich mehrere Kandidaten zur Wahl, ist derjenige gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt hat. Ist diese Stimmenzahl nicht erreicht worden, so findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die höchsten Stimmenzahlen auf sich vereinigen konnten. Gewählt ist derjenige, der die meisten der gültigen Stimmen erhält, bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Vorsitzenden des Wahlausschusses zu ziehende Los. 9. Die Gewählten bleiben bis zur Neu oder Wiederwahl im Amt 10. Ungültig sind Stimmen, wenn
a) der Stimmzettel keine Kennzeichnung enthält oder
b) der Stimmzettel den Willen des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen lässt,
c) der Stimmzettel einen Zusatz oder Vorbehalt enthält oderd) ein anderer als der ausgegebene Stimmzettel verwandt wurde.Stimmenthaltungen gelten als ungültige stimmen.11. Auf Antrag eines ordentlichen Mitgliedes sind Wahlen geheim durchzuführen Auf Antrag von 25% der anwesenden ordentlichen Mitglieder sind Beschlüsse geheim herbeizuführen. Geheime Abstimmungen erfolgen durch Abgabe von Stimmzetteln.
Artikel 9 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus den von der Mitgliederversammlung zu Wählenden:a) einem/er Vorsitzendenb) einem/er stellvertretenden Vorsitzendenc) einem/er Schatzmeister/ind) vier weiteren Beisitzern/innen.Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der Stellvertreter und der Schatzmeister. Dem Schatzmeister obliegt die Verwaltung des Vermögens des Vereines. Er hat satzungsgemäß Bericht zu erstatten.Der Erstgewählte der vier Beisitzer ist zugleich Stellvertreter des Schatzmeisters. Der/Die Geschäftsführer/in nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Vorstandes teil.Die Vorsitzenden der Ausschüsse werden entsprechend der Tagesordnung zu den Vorstandssitzungen herbeigezogen. Sie haben beratende Stimme.3. Die zu wählenden Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Eine Nachwahl erfolgt für den Rest der jeweiligen Wahlperiode.4. Der Vorstand nimmt die Geschäfte von grundsätzlicher Bedeutung wahr, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung oder anderen nach der Satzung obliegen, insbesondere
a) Vorbereitung der Mitgliederversammlung,
b) Einrichtung von Ausschüssen,
c) die Entscheidung über die Vorschläge und Empfeh-lungen der Ausschüsse,
d) die Geschäftsordnung für den Vorstand und die Geschäftsstelle.Der Vorstand kann sachkundige Dritte für die Dauer seiner Wahlperiode bestellen. Die bestellten Mitglieder haben kein Stimmrecht. Die Bestellung erfolgt mit der Mehrheit seiner Mitglieder.5. Der Vorsitzende, sein Stellvertreter sowie der Schatzmeister sind einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis dürfen der Stellvertreter und der Schatzmeister nur einzelvertretungsberechtigt nach außen auftreten, wenn der Vorsitzende verhindert ist. In allen finanziellen Angelegenheiten sind zwei Unterschriften erforderlich. Der Vorstand kann dem Geschäftsführer/in und seinem Vertreter/in Vollmacht erteilen.Die nicht übertragbare Vollmacht ist dem Umfang nach zu bestimmen und zeitlich auf die Dauer des Anstellungsverhältnisses zu beschränken, in keinem Falle jedoch über zwei Jahre hinaus.6. Der Vorstand tritt auf Einladung des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung des stellvertretenden Vorsitzenden, mindestens einmal vierteljährlich zusammen.Unabhängig von der Stimmenberechtigung in der Mitgliederversammlung hat jedes Vorstandsmitglied eine Stimme. Bei Abstimmung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.7. Über die Sitzung des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen, die die Beratungsergebnisse enthalten muss. Diese Niederschrift ist vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und dem Geschäftsführer zu unterzeichnen.8. Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von fünfzig Prozent seiner Vorstandsmitglieder.9. Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich. Auslagen und Spesen werden in einer vom Vorstand zu beschließenden Spesenordnung geregelt.
Artikel 10 Rechnungsprüfer
1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer der Wahlperiode des Vorstandes zwei Rechnungsprüfer, die den Prüfbericht schriftlich zu erstatten haben. Eine Wiederwahl ist zulässig.2. Die Rechnungsprüfer kontrollieren im Auftrag der Mitgliederversammlung die Finanzführung der Geschäftsstelle. Die Kassen müssen mindestens einmal im Jahr unvermutet durch die Rechnungsprüfer geprüft werden.3. Zum Rechnungsprüfer kann nicht bestimmt werden wer in einem Abhängigkeits- oder Angestelltenverhältnis zum Verein steht.4. Die Rechnungsprüfer sind zur gewissenhaften und unparteiischen Wahrnehmung sowie zur Verschwiegenheit verpflichtet. Der Vorsitzende des Vorstandes oder dessen Stellvertreter sind verpflichtet, den Prüfern die erforderlichen Unterlagen zugänglich zu machen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.5. Durch die Rechnungsprüfer sind zu prüfen:
a) die Unterlagen für die Zusammenstellung des Rechenschaftsberichtes (Geschäftsberichtes),
b) die vorhandenen Bücher oder Aufzeichnungen samt den dazugehörigen Schriftstücken (Belege),
c) die Kassen-, Bank- und sonstigen Vermögensstände.6. Die Buchführung ist von einem Steuerberater zu erstellen. Die Ergebnisse sind dann mit der Jahresabrechnung den Rechnungsprüfern vorzulegen.
Artikel 11 Ausschüsse
1. Durch den Vorstand können Ausschüsse eingerichtet werden. In diese können sachverständige Dritte berufen oder einbezogen werden.2. Die Mitarbeit in den Ausschüssen steht allen Mitgliedern offen. Der jeweilige Ausschuss wählt aus seiner Mitte heraus einen Vorsitzenden. Dieser leitet die Geschäfte des Ausschusses und berichtet über seine Arbeit gegenüber dem Vorstand. Alle Ausschussmitglieder haben Stimmrecht. Der Vorstand und die Mitgliederversammlung sind an die Beschlüsse der Ausschüsse nicht gebunden.3. Über die eingerichteten Ausschüsse hat der Vorstand seine Mitglieder nach Einrichtung zu informieren.
Artikel 12 Geschäftsführer/in
1. Der Verein unterhält an seinem Sitz eine Geschäftsstelle mit einem Geschäftsführer/in. Der/Die Geschäftsführer/in kann durch den Vorstand bestellt werden, Er/sie ist hauptamtlich tätig und hat Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Der Vorstand hat die Vergütung nach den Grundsätzen wirtschaftlicher Angemessenheit festzusetzen.2. Der Vorsitzende ist Dienstvorgesetzter des/der Geschäftsführers/in. Der/die Geschäftsführer/in ist Dienstvorgesetzter aller Vereinsangestellten. Die Rechte und Pflichten sind in einem Geschäftsführeranstellungsvertrag geregelt.3. Der/die Geschäftsführer/in nimmt die laufenden Geschäfte des Vereines wahr und hat die Sitzungen der Organe vorzubereiten. An den Sitzungen nimmt der/die Geschäftsführer/in mit beratender Stimme teil.
Artikel 13 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr und das Haushaltsjahr sind das Kalenderjahr.
Artikel 14 Satzungsänderungen1. Zur Änderung der Satzung ist jede ordnungsgemäß eingeladene Mitgliederversammlung berechtigt, wenn die 2. Satzungsänderungen bedürfen einer Stimmenmehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Es müssen mindestens 51% aller Stimmen anwesend sein. Wird dieses Quotum nicht erreicht, so ist durch den Vorstand entsprechend § 8 (2) zur außerordentlichen Mitgliederversammlung einzuladen.Diese ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Stimmen beschlussfähig. Hierauf ist auf der Einladung hinzuweisen.
Artikel 15 Auflösung
1. Die Auflösung des Vereines kann nur von einer zu diesem Zweck besonderen einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer 3/4Mehrheit aller Stimmen. Vorhandenes Vermögen des Vereines wird nach Deckung aller Verbindlichkeiten an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine steuerbegünstigt besonders anerkannte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Tourismus im Landkreis Rügen verteilt, sofern zuvor das zuständige Finanzamt hierzu schriftlich unter Benennung der Körperschaft seine Zustimmung erteilt hat. Die Zustimmung des Finanzamtes ist vor der Beschlussfassung durch den Vorstand einzuholen.2. Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist binnen sechs Wochen eine weitere Versammlung unter Benennung des besonderen Zweckes einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, sie entscheidet mit der Mehrheit der anwesenden Summen.
Artikel 16 Inkrafttreten
Die Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am___________________ beschlossen und tritt am Tag der Verabschiedung in Kraft.